L 20 B 11/05 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2005-08-05, L 20 B 11/05 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2005-08-05, L 20 B 11/05 SO ER
L 20 B 11/05 SO ERSozialversicherungsgericht05.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 11/05 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-05
Aktenzeichen: L 20 B 11/05 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0805.L20B11.05SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 25.07.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Antragsteller im St. K-Haus, B-feld 00, X vorläufig, längstens jedoch für ein halbes Jahr, zu übernehmen. Kosten der Antragsteller sind von der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen zu übernehmen.
- Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus B bewilligt.
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