Landessozialgericht NRW, 2005-08-09, L 19 B 2/05 AY ER

L 19 B 2/05 AY ERSozialversicherungsgericht09.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 B 2/05 AY ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-09

Aktenzeichen: L 19 B 2/05 AY ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0809.L19B2.05AY.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.03.2005 geändert.
  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern ab 28.02.2005 bis einschließlich August 2005 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), und zwar für den Antragsteller zu 1) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1AsylbLG und für den Antragsteller zu 2) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG, vorläufig zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus N für das Verfahren I. Instanz bewilligt.
  2. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus N bewilligt.

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