L 19 B 4/05 AY•Landessozialgericht NRW, 2005-08-09, L 19 B 4/05 AY
Landessozialgericht NRW, 2005-08-09, L 19 B 4/05 AY
L 19 B 4/05 AYSozialversicherungsgericht09.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 4/05 AY — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-09
Aktenzeichen: L 19 B 4/05 AY
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:0809.L19B4.05AY.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
- Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.03.2005 geändert.
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern ab 28.02.2005 bis einschließlich August 2005 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), und zwar für den Antragsteller zu 1) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1AsylbLG und für den Antragsteller zu 2) nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG, vorläufig zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus N für das Verfahren I. Instanz bewilligt.
- Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus N bewilligt.
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