L 19 B 58/05 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 19 B 58/05 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 19 B 58/05 AS ER
L 19 B 58/05 AS ERSozialversicherungsgericht01.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 58/05 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-01
Aktenzeichen: L 19 B 58/05 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:1201.L19B58.05AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der ihm tatsächlich entstehenden Unterkunfts- und Unterkunftsnebenkosten abzüglich 44,- EURO monatlich ab Juni 2005 und längstens bis April 2006 zu erbringen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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