Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 9 B 22/05 SO ER

L 9 B 22/05 SO ERSozialversicherungsgericht01.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 B 22/05 SO ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-01

Aktenzeichen: L 9 B 22/05 SO ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:1201.L9B22.05SO.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab 20.05.2005 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens S 6 SO 74/05 - Sozialgericht Detmold - für die in dem Alten- und Pflegeheim "Haus I" wohnenden, in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners fallenden und auf Sozialhilfe angewiesenen Bewohner der Pflegestufe G, I, II und III gesondert berechnete Investitionskosten i.H.v. vorläufig 16,00 Euro/Tag zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Gerichtskosten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.