L 9 B 22/05 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 9 B 22/05 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 9 B 22/05 SO ER
L 9 B 22/05 SO ERSozialversicherungsgericht01.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 22/05 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-01
Aktenzeichen: L 9 B 22/05 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:1201.L9B22.05SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab 20.05.2005 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens S 6 SO 74/05 - Sozialgericht Detmold - für die in dem Alten- und Pflegeheim "Haus I" wohnenden, in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners fallenden und auf Sozialhilfe angewiesenen Bewohner der Pflegestufe G, I, II und III gesondert berechnete Investitionskosten i.H.v. vorläufig 16,00 Euro/Tag zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Gerichtskosten.
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