L 9 B 90/05 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 9 B 90/05 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2005-12-01, L 9 B 90/05 AS ER
L 9 B 90/05 AS ERSozialversicherungsgericht01.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 90/05 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-01
Aktenzeichen: L 9 B 90/05 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:1201.L9B90.05AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
- Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19. September 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) in Höhe von monatlich 345,- Euro ab 26.08.2005 vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
- Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet.
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