L 20 (9) B 10/05 AY ER•Landessozialgericht NRW, 2005-12-09, L 20 (9) B 10/05 AY ER
Landessozialgericht NRW, 2005-12-09, L 20 (9) B 10/05 AY ER
L 20 (9) B 10/05 AY ERSozialversicherungsgericht09.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 (9) B 10/05 AY ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-09
Aktenzeichen: L 20 (9) B 10/05 AY ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:1209.L20.9B10.05AY.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2005 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ab 01.06.2005 bis 31.12.2005 den notwendigen Bedarf der Antragstellerinnen an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen sicherzustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen.
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