L 4 RA 74/01•Landessozialgericht NRW, 2005-12-16, L 4 RA 74/01
Landessozialgericht NRW, 2005-12-16, L 4 RA 74/01
L 4 RA 74/01Sozialversicherungsgericht16.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 4 RA 74/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-16
Aktenzeichen: L 4 RA 74/01
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2005:1216.L4RA74.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 27.07.2001 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2001 verurteilt, die Zeit vom 01.09.1993 bis 29.11.1998 als Kinderberücksichtigungszeit für das Kind L sowie die Zeit vom 01.11.1993 bis 31.10.1996 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 01.11.1996 bis 29.06.1998 als Kinderberücksichtigungszeit für das Kind E vorzumerken. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen Die Revision wird zugelassen.
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