L 20 B 10/06 AY ER•Landessozialgericht NRW, 2006-04-27, L 20 B 10/06 AY ER
Landessozialgericht NRW, 2006-04-27, L 20 B 10/06 AY ER
L 20 B 10/06 AY ERSozialversicherungsgericht27.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 10/06 AY ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-27
Aktenzeichen: L 20 B 10/06 AY ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0427.L20B10.06AY.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.01.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab 29.12.2005 bis zum 30.04.2006 Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus X zu ihrer Vertretung beigeordnet.
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