L 20 B 77/06 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2006-08-29, L 20 B 77/06 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2006-08-29, L 20 B 77/06 SO ER
L 20 B 77/06 SO ERSozialversicherungsgericht29.08.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 77/06 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-29
Aktenzeichen: L 20 B 77/06 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0829.L20B77.06SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.06.2006 geändert. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Beigeladene dem Antragsteller vorläufig, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung, Leistungen der freiwilligen Krankenversicherung nach dem SGB V zu gewähren hat. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin trägt keine Kosten.
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