L 6 (3) P 23/04•Landessozialgericht NRW, 2006-09-12, L 6 (3) P 23/04
Landessozialgericht NRW, 2006-09-12, L 6 (3) P 23/04
L 6 (3) P 23/04Sozialversicherungsgericht12.09.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 (3) P 23/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-12
Aktenzeichen: L 6 (3) P 23/04
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:0912.L6.3P23.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 11.05.2004 und 28.05.2004 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 sowie des Bescheides vom 15.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (=15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (=16,21 Euro) zu erteilen. Der Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf gerundet 52.725 Euro festgesetzt.
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