L 2 KN 108/06 KR•Landessozialgericht NRW, 2006-11-14, L 2 KN 108/06 KR
Landessozialgericht NRW, 2006-11-14, L 2 KN 108/06 KR
L 2 KN 108/06 KRSozialversicherungsgericht14.11.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 KN 108/06 KR — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-14
Aktenzeichen: L 2 KN 108/06 KR
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:1114.L2KN108.06KR.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.05.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.01., 08.02. und 15.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 verurteilt, den Kläger von Kosten für in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2005 selbst beschafften Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 1.764 Euro frei zu stellen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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