L 19 B 103/06 AS•Landessozialgericht NRW, 2006-12-06, L 19 B 103/06 AS
Landessozialgericht NRW, 2006-12-06, L 19 B 103/06 AS
L 19 B 103/06 ASSozialversicherungsgericht06.12.2006
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 103/06 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-06
Aktenzeichen: L 19 B 103/06 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2006:1206.L19B103.06AS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2006 geändert. Die Beklagte trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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