L 19 B 46/07 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2007-05-23, L 19 B 46/07 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2007-05-23, L 19 B 46/07 AS ER
L 19 B 46/07 AS ERSozialversicherungsgericht23.05.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 46/07 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-23
Aktenzeichen: L 19 B 46/07 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0523.L19B46.07AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.03.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.03.2007 monatlich laufende Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 338,00 EUR bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
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