Landessozialgericht NRW, 2007-06-12, L 6 B 30/06 P ER

L 6 B 30/06 P ERSozialversicherungsgericht12.06.2007

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 B 30/06 P ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-12

Aktenzeichen: L 6 B 30/06 P ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0612.L6B30.06P.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller (Pflegekassen) wird die aufschiebende Wirkung der Klage S 23 P 243/06 ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung angeordnet, soweit die Antragsgegnerin (Schiedsstelle) den Punktwert höher als mit 4,1 ct, die Vergütungen für den Leistungskomplex 15 (Hausbesuchs-pauschale) höher als mit 1,53 Euro und für den Leistungskomplex 15a (erhöhte Hausbesuchspauschale) höher als mit 4,09 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin (Schiedsstelle) trägt die Kosten in beiden Rechtszügen des Anordnungsverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit 13.568,46 Euro festgesetzt.

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