L 6 B 30/06 P ER•Landessozialgericht NRW, 2007-06-12, L 6 B 30/06 P ER
Landessozialgericht NRW, 2007-06-12, L 6 B 30/06 P ER
L 6 B 30/06 P ERSozialversicherungsgericht12.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 B 30/06 P ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-12
Aktenzeichen: L 6 B 30/06 P ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0612.L6B30.06P.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller (Pflegekassen) wird die aufschiebende Wirkung der Klage S 23 P 243/06 ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung angeordnet, soweit die Antragsgegnerin (Schiedsstelle) den Punktwert höher als mit 4,1 ct, die Vergütungen für den Leistungskomplex 15 (Hausbesuchs-pauschale) höher als mit 1,53 Euro und für den Leistungskomplex 15a (erhöhte Hausbesuchspauschale) höher als mit 4,09 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin (Schiedsstelle) trägt die Kosten in beiden Rechtszügen des Anordnungsverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird mit 13.568,46 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.