L 8 R 244/05•Landessozialgericht NRW, 2007-06-20, L 8 R 244/05
Landessozialgericht NRW, 2007-06-20, L 8 R 244/05
L 8 R 244/05Sozialversicherungsgericht20.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 244/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-20
Aktenzeichen: L 8 R 244/05
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0620.L8R244.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2005 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 verurteilt, der Klägerin Altersrente ab 01.07.1997 unter Herstellung einer Ghetto-Beitragszeit nach dem ZRBG von November 1941 bis Juni 1942 - gegebenenfalls nach Entrichtung freiwilliger Beiträge - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
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