L 9 B 80/07 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2007-06-27, L 9 B 80/07 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2007-06-27, L 9 B 80/07 AS ER
L 9 B 80/07 AS ERSozialversicherungsgericht27.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 80/07 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-27
Aktenzeichen: L 9 B 80/07 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0627.L9B80.07AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.04.2007 geändert. Die Beigeladene wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 02.04.2007 bis zum 31.08.2007 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 345 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 02.04.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet. Kosten für das zu Az.: L 9 B 81/07 AS geführte Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird ferner für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet.
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