L 20 B 50/07 AY ER•Landessozialgericht NRW, 2007-08-06, L 20 B 50/07 AY ER
Landessozialgericht NRW, 2007-08-06, L 20 B 50/07 AY ER
L 20 B 50/07 AY ERSozialversicherungsgericht06.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 50/07 AY ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-06
Aktenzeichen: L 20 B 50/07 AY ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0806.L20B50.07AY.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Köln 13.06.2007 neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragsteller für die Zeit ab dem 30.04.2007 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an Stelle der gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, B-straße 00, L, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
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