L 14 R 395/06•Landessozialgericht NRW, 2007-08-10, L 14 R 395/06
Landessozialgericht NRW, 2007-08-10, L 14 R 395/06
L 14 R 395/06Sozialversicherungsgericht10.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 14 R 395/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-10
Aktenzeichen: L 14 R 395/06
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0810.L14R395.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2006 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 verurteilt, den Rentenbescheid vom 26.06.1995 teilweise zurückzunehmen und die Regelaltersrente der Klägerin unter Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten Ghetto-Beitragszeit vom 01.07.1943 bis 31.10.1944 mit Wirkung ab 01.07.1997 neu festzustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu 4/5 und im Berufungsverfahren vollständig. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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