L 1 B 39/07 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2007-08-15, L 1 B 39/07 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2007-08-15, L 1 B 39/07 AS ER
L 1 B 39/07 AS ERSozialversicherungsgericht15.08.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 B 39/07 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-15
Aktenzeichen: L 1 B 39/07 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0815.L1B39.07AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Dem Antragsteller wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 10.05.2007 bis zum Abschluss des vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Klageverfahrens einen Betrag von monatlich 30,68 Euro für kostenaufwändige Ernährung zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X, I-straße 0, E beigeordnet.
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