Landessozialgericht NRW, 2007-08-30, L 16 B 43/07 KR ER

L 16 B 43/07 KR ERSozialversicherungsgericht30.08.2007

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 16 B 43/07 KR ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-30

Aktenzeichen: L 16 B 43/07 KR ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0830.L16B43.07KR.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.08.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung fünf Mal wöchentlich vier Stunden täglich Kinder- und Jugendkrankenpflege für den Besuch der Schule für Geistigbehinderte in der L-straße in L bis zur Zustellung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren SG Köln - S 19 KR 135/07- , längstens bis zum 25.06.2008 (Ende des Schuljahres 2007/2008), vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen erst- und zweitinstanzlichen Kosten der Antragstellerin.

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