L 20 B 85/07 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2007-09-10, L 20 B 85/07 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2007-09-10, L 20 B 85/07 SO ER
L 20 B 85/07 SO ERSozialversicherungsgericht10.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 85/07 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-10
Aktenzeichen: L 20 B 85/07 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0910.L20B85.07SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 22.01.2007 bis zum 30.09.2007 Leistungen nach dem SGB XII ausgehend vom ungekürzten Regelsatz in Höhe von 345 EUR zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C, X, ab 17.08.2007 beigeordnet.
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