L 20 B 169/07 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2007-09-24, L 20 B 169/07 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2007-09-24, L 20 B 169/07 AS ER
L 20 B 169/07 AS ERSozialversicherungsgericht24.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 169/07 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-24
Aktenzeichen: L 20 B 169/07 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:0924.L20B169.07AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.07.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.03.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Monat Mai 2007 eine Regelleistung i.S.v. § 20 SGB II i.H.v. 218,00 EUR und für den Monat Juni 2007 i.H.v. 311,00 EUR, jeweils unter Anrechnung der bereits erbrachten Regelleistungszahlung, zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
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