L 1 B 9/07 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2007-10-08, L 1 B 9/07 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2007-10-08, L 1 B 9/07 AS ER
L 1 B 9/07 AS ERSozialversicherungsgericht08.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 B 9/07 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-08
Aktenzeichen: L 1 B 9/07 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:1008.L1B9.07AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26.01.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.01.2007 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 12.01.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen dem Grunde nach zur Hälfte.
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