L 8 R 187/07•Landessozialgericht NRW, 2007-12-12, L 8 R 187/07
Landessozialgericht NRW, 2007-12-12, L 8 R 187/07
L 8 R 187/07Sozialversicherungsgericht12.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 187/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-12
Aktenzeichen: L 8 R 187/07
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:1212.L8R187.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 8. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im Hausausspruch wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2005 verurteilt, der Klägerin Altersrente unter Berücksichtigung einer Ghettobeitragszeit vom 02.04.1941 bis 27.10.1942 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünftel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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