L 1 AL 69/06•Landessozialgericht NRW, 2007-12-19, L 1 AL 69/06
Landessozialgericht NRW, 2007-12-19, L 1 AL 69/06
L 1 AL 69/06Sozialversicherungsgericht19.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 AL 69/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-19
Aktenzeichen: L 1 AL 69/06
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:1219.L1AL69.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2006 zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.06.2004 verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.608,42 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.608,42 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.