Landessozialgericht NRW, 2007-12-19, L 1 AL 69/06

L 1 AL 69/06Sozialversicherungsgericht19.12.2007

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 1 AL 69/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-19

Aktenzeichen: L 1 AL 69/06

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2007:1219.L1AL69.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2006 zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.06.2004 verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.608,42 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.608,42 Euro festgesetzt.

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