L 20 B 8/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-02-04, L 20 B 8/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-02-04, L 20 B 8/08 AS ER
L 20 B 8/08 AS ERSozialversicherungsgericht04.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 8/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-04
Aktenzeichen: L 20 B 8/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0204.L20B8.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2008 geändert und neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zusätzlich zu den in Ausführung des Bescheides vom 18.12.2007 für die Klassenfahrt des Antragstellers vom 08. bis 16.02.2008 bereits gezahlten 265,00 EUR weitere 34,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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