L 19 B 2/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2008-02-25, L 19 B 2/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2008-02-25, L 19 B 2/08 AS ER
L 19 B 2/08 AS ERSozialversicherungsgericht25.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 2/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-25
Aktenzeichen: L 19 B 2/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0225.L19B2.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Verfahren S 31 AS 109/07 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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