L 20 B 136/07 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2008-04-09, L 20 B 136/07 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2008-04-09, L 20 B 136/07 SO ER
L 20 B 136/07 SO ERSozialversicherungsgericht09.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 136/07 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-09
Aktenzeichen: L 20 B 136/07 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:0409.L20B136.07SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2007 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.10.2007 gegen den Bescheid vom 12.09.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Der Antrag, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und dem Antragsteller Rechtsanwalt G, C-straße 00, I, beizuordnen, wird abgelehnt.
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