L 8 R 3/08•Landessozialgericht NRW, 2008-11-19, L 8 R 3/08
Landessozialgericht NRW, 2008-11-19, L 8 R 3/08
L 8 R 3/08Sozialversicherungsgericht19.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 3/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-19
Aktenzeichen: L 8 R 3/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:1119.L8R3.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2007 teilweise geändert. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2005 aufgehoben, soweit der Bescheid vom 06.08.2003 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08.2002 bis 30.04.2004 aufgehoben und die bis dahin gezahlte Rente zurückgefordert wurde. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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