Landessozialgericht NRW, 2008-12-09, L 19 B 35/08 AL ER

L 19 B 35/08 AL ERSozialversicherungsgericht09.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 B 35/08 AL ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-09

Aktenzeichen: L 19 B 35/08 AL ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:1209.L19B35.08AL.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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