L 19 B 36/08 AL•Landessozialgericht NRW, 2008-12-09, L 19 B 36/08 AL
Landessozialgericht NRW, 2008-12-09, L 19 B 36/08 AL
L 19 B 36/08 ALSozialversicherungsgericht09.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 B 36/08 AL — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-09
Aktenzeichen: L 19 B 36/08 AL
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:1209.L19B36.08AL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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