L 7 B 354/08 AS•Landessozialgericht NRW, 2008-12-15, L 7 B 354/08 AS
Landessozialgericht NRW, 2008-12-15, L 7 B 354/08 AS
L 7 B 354/08 ASSozialversicherungsgericht15.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 354/08 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-15
Aktenzeichen: L 7 B 354/08 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2008:1215.L7B354.08AS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht Köln den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren abgelehnt hat. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird als unzulässig verworfen, soweit das Sozialgericht Köln entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten im Klageverfahren nicht zu erstatten sind. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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