L 8 R 11/08•Landessozialgericht NRW, 2009-01-14, L 8 R 11/08
Landessozialgericht NRW, 2009-01-14, L 8 R 11/08
L 8 R 11/08Sozialversicherungsgericht14.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 11/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-14
Aktenzeichen: L 8 R 11/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0114.L8R11.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2007 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen E S für die Zeit vom 08.07.1997 bis zum 31.05.2004 Regelaltersrente und ab dem 01.06.2004 Witwenrente unter Berücksichtigung einer Ghettobeitragszeit von Juni 1942 bis Dezember 1942 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu 3/4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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