L 8 R 96/08•Landessozialgericht NRW, 2009-01-14, L 8 R 96/08
Landessozialgericht NRW, 2009-01-14, L 8 R 96/08
L 8 R 96/08Sozialversicherungsgericht14.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 96/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-14
Aktenzeichen: L 8 R 96/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0114.L8R96.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.04.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2008 verurteilt, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Frau QL Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 bis zum 31.12.2006 unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten für die Zeit von Januar 1941 bis Juni 1942 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Entrichtung ggf. erforderlicher freiwilliger Beiträge zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für den Berufungsrechtszug auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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