Landessozialgericht NRW, 2009-02-05, L 20 B 167/08 SO

L 20 B 167/08 SOSozialversicherungsgericht05.02.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 20 B 167/08 SO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-05

Aktenzeichen: L 20 B 167/08 SO

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0205.L20B167.08SO.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln 08.12.2008 neu gefasst. Dem Kläger wird gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz Rechtsanwalt C, L, bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren als besonderer Vertreter bestellt. Die Kosten des besonderen Vertreters werden analog §§ 114, 121 Zivilprozessordnung von der Landeskasse übernommen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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