L 20 B 167/08 SO•Landessozialgericht NRW, 2009-02-05, L 20 B 167/08 SO
Landessozialgericht NRW, 2009-02-05, L 20 B 167/08 SO
L 20 B 167/08 SOSozialversicherungsgericht05.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 167/08 SO — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-05
Aktenzeichen: L 20 B 167/08 SO
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0205.L20B167.08SO.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln 08.12.2008 neu gefasst. Dem Kläger wird gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz Rechtsanwalt C, L, bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren als besonderer Vertreter bestellt. Die Kosten des besonderen Vertreters werden analog §§ 114, 121 Zivilprozessordnung von der Landeskasse übernommen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.