L 1 AL 55/08•Landessozialgericht NRW, 2009-05-05, L 1 AL 55/08
Landessozialgericht NRW, 2009-05-05, L 1 AL 55/08
L 1 AL 55/08Sozialversicherungsgericht05.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 AL 55/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-05
Aktenzeichen: L 1 AL 55/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0505.L1AL55.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.05.2007 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 01.07. und 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 verurteilt, die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 726,16 Euro festzusetzen und an den Kläger weitere Euro 415,86 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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