L 2 KN 8/09 U•Landessozialgericht NRW, 2009-06-04, L 2 KN 8/09 U
Landessozialgericht NRW, 2009-06-04, L 2 KN 8/09 U
L 2 KN 8/09 USozialversicherungsgericht04.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 KN 8/09 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-04
Aktenzeichen: L 2 KN 8/09 U
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0604.L2KN8.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil vom 18.06.1998 in dem Rechtsstreit L 2 KN 61/97 (L 2 BU 61/97) wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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