Landessozialgericht NRW, 2009-06-12, L 7 B 334/08 AS ER

L 7 B 334/08 AS ERSozialversicherungsgericht12.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 B 334/08 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-12

Aktenzeichen: L 7 B 334/08 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0612.L7B334.08AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.09.2008, mit dem die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet wird, an den Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen, aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

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