L 7 B 188/09 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2009-07-08, L 7 B 188/09 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2009-07-08, L 7 B 188/09 AS ER
L 7 B 188/09 AS ERSozialversicherungsgericht08.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 188/09 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-08
Aktenzeichen: L 7 B 188/09 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0708.L7B188.09AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.05.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Regelleistung nach § 20 SGB II für den Zeitraum vom 16.04.2009 bis zum 30.06.2009 ungekürzt und nicht nur in Höhe von 70 % zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.
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