Landessozialgericht NRW, 2009-08-06, L 21 KR 52/09 SFB

L 21 KR 52/09 SFBSozialversicherungsgericht06.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 21 KR 52/09 SFB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-06

Aktenzeichen: L 21 KR 52/09 SFB

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0806.L21KR52.09SFB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 15.05.2009 (Az.: VK 2-21/09) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlich Bevollmächtigten durch den Antragsgegner und die Beigeladene notwendig war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.