L 21 KR 52/09 SFB•Landessozialgericht NRW, 2009-08-06, L 21 KR 52/09 SFB
Landessozialgericht NRW, 2009-08-06, L 21 KR 52/09 SFB
L 21 KR 52/09 SFBSozialversicherungsgericht06.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 KR 52/09 SFB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-06
Aktenzeichen: L 21 KR 52/09 SFB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0806.L21KR52.09SFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Bundes vom 15.05.2009 (Az.: VK 2-21/09) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlich Bevollmächtigten durch den Antragsgegner und die Beigeladene notwendig war.
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