L 11 KA 49/07•Landessozialgericht NRW, 2009-09-09, L 11 KA 49/07
Landessozialgericht NRW, 2009-09-09, L 11 KA 49/07
L 11 KA 49/07Sozialversicherungsgericht09.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 49/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: L 11 KA 49/07
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0909.L11KA49.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Anordnung, in der Notfallpraxis am St. B Krankenhaus in T während des Notfalldienstes ständig anwesend sein zu müssen, unter Geltung der Notfalldienstordnung vom 01.01.2002 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
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