Landessozialgericht NRW, 2009-11-19, L 21 KR 55/09 SFB

L 21 KR 55/09 SFBSozialversicherungsgericht19.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 21 KR 55/09 SFB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-19

Aktenzeichen: L 21 KR 55/09 SFB

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1119.L21KR55.09SFB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 22.05.2009 wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerinnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

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