L 9 B 49/09 SO ER•Landessozialgericht NRW, 2009-12-18, L 9 B 49/09 SO ER
Landessozialgericht NRW, 2009-12-18, L 9 B 49/09 SO ER
L 9 B 49/09 SO ERSozialversicherungsgericht18.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 B 49/09 SO ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-18
Aktenzeichen: L 9 B 49/09 SO ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1218.L9B49.09SO.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2009 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 20.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I Prozesskostenhilfe bewilligt.
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