L 12 B 147/09 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2009-12-23, L 12 B 147/09 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2009-12-23, L 12 B 147/09 AS ER
L 12 B 147/09 AS ERSozialversicherungsgericht23.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 B 147/09 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-23
Aktenzeichen: L 12 B 147/09 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1223.L12B147.09AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 30.11.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2009 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 10.09.2009 bis 28.02.2010 vorläufig Leistungen in Höhe von 699,97 EUR monatlich zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen dem Grunde nach. Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T, D, beigeordnet.
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