L 21 KR 60/09 SFB•Landessozialgericht NRW, 2010-02-10, L 21 KR 60/09 SFB
Landessozialgericht NRW, 2010-02-10, L 21 KR 60/09 SFB
L 21 KR 60/09 SFBSozialversicherungsgericht10.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 KR 60/09 SFB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: L 21 KR 60/09 SFB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0210.L21KR60.09SFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
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