L 6 B 155/09 AS NZB•Landessozialgericht NRW, 2010-03-04, L 6 B 155/09 AS NZB
Landessozialgericht NRW, 2010-03-04, L 6 B 155/09 AS NZB
L 6 B 155/09 AS NZBSozialversicherungsgericht04.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 B 155/09 AS NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-04
Aktenzeichen: L 6 B 155/09 AS NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0304.L6B155.09AS.NZB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K in F wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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