Landessozialgericht NRW, 2010-03-04, L 6 B 155/09 AS NZB

L 6 B 155/09 AS NZBSozialversicherungsgericht04.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 B 155/09 AS NZB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-04

Aktenzeichen: L 6 B 155/09 AS NZB

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0304.L6B155.09AS.NZB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K in F wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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