Landessozialgericht NRW, 2010-03-10, L 21 SF 41/10 Verg

L 21 SF 41/10 VergSozialversicherungsgericht10.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 21 SF 41/10 Verg — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: L 21 SF 41/10 Verg

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0310.L21SF41.10VERG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 03.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene wird für notwendig erklärt.

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