L 21 SF 41/10 Verg•Landessozialgericht NRW, 2010-03-10, L 21 SF 41/10 Verg
Landessozialgericht NRW, 2010-03-10, L 21 SF 41/10 Verg
L 21 SF 41/10 VergSozialversicherungsgericht10.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 SF 41/10 Verg — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-10
Aktenzeichen: L 21 SF 41/10 Verg
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0310.L21SF41.10VERG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 03.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
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