L 12 SO 61/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2010-03-22, L 12 SO 61/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2010-03-22, L 12 SO 61/10 B ER
L 12 SO 61/10 B ERSozialversicherungsgericht22.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 SO 61/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-22
Aktenzeichen: L 12 SO 61/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0322.L12SO61.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 27.01.2010 geändert. Die Antragsgegnerin (Ag) wird verpflichtet, der Ast vorläufig ab Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorerst in Höhe von 681,11 EUR zu gewähren. Diese Anordnung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ag einen Bescheid über die Bewilligung, Versagung oder Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab Dezember 2009 erlässt. Die Ag trägt die außergerichtlichen Kosten der Ast im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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