Landessozialgericht NRW, 2010-05-05, L 7 B 379/09 AS ER

L 7 B 379/09 AS ERSozialversicherungsgericht05.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 B 379/09 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-05

Aktenzeichen: L 7 B 379/09 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0505.L7B379.09AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2009 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus N für die Zeit ab Antragstellung gewährt.

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